Mit dem ab 01.01.2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Rechtsstellung bei Kaufverträgen zwischen Händler und Verbraucher gestärkt.
Die Gewährleistung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf mindestens 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht, kann der Käufer den Kaufvertrag zurück abwickeln oder den Preis mindern.
Selbst für Reparaturarbeiten gilt das Gewährleistungsrecht. Allerdings kann die Gewährleistungszeit vertraglich von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass ein Kostenvoranschlag nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf.
Das Gewährleistungsrecht darf nicht mit der Garantie verwechselt werden, die viele Händler beim Kauf eines Fahrzeuges gewähren. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und hat andere rechtliche Konsequenzen als das Gewährleistungsrecht.
Auch muss ein Händler bei Werbeaussagen über ein Produkt, zB "4-Liter-Auto", rechtlich einstehen. Wird mit besonderen Eigenschaften eines Fahrzeuges geworben, so unterliegen diese fortan dem Gewährleistungsrecht. Dies geht so weit, dass ein Händler für die Werbeaussagen eines Produzenten einstehen muss.
Seit der Neuregelung gibt es auch auf gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr, so dass Händler gebrauchte Fahrzeuge nicht mehr unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkaufen dürfen. Ein Ausschluss der Gewährleistung kann heute nur noch bei Kaufverträgen unter Privatleuten vereinbart werden.
Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.
Gebrauchtwagenhändler versuchen, das erhebliche Risiko der Sachmängelhaftung möglichst zu begrenzen oder auch zu umgehen. Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Vermeidungsstrategien herausgebildet: Teilweise werden Gebrauchtfahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, von Händlern wegen des Risikos der Sachmängelhaftung überhaupt nicht mehr angeboten. Weiter wird versucht, Haftungsrisiken dadurch zu entgehen, dass Gebrauchtfahrzeuge von Händlern nicht mehr in eigenem Namen, sondern nur noch im Namen ihrer Kunden verkauft werden, die als Privatleute nach wie vor einen vollständigen Gewährleistungsausschluss vereinbaren dürfen. Allerdings dürfte das Ausweichen auf Agenturgeschäfte nur zulässig sein, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen und objektive Kriterien nicht dagegen sprechen.
Zeigt sich, dass das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs in Wirklichkeit nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler trägt oder ist für den Käufer nicht eindeutig erkennbar, dass der Händler nur als Vermittler auftreten will oder hat der Händler das Fahrzeug vom Vorbesitzer selbst angekauft, dann dürften Gerichte davon ausgehen, dass die Form des Agenturvertrags in unzulässiger Weise nur gewählt wurde, um die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen.
BGH: Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel sind grundsätzlich zulässig.
Nach neuem Recht ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Aus diesem Grunde werden von Gebrauchtwagenhändlern Zustandsberichte oder von Sachverständigen Gutachten erstellt, in denen die bei Übergabe vorhandenen Defekte oder Mängel festgehalten sind. Diese werden so Teil der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache und stellen keine Mängel im Rechtssinne mehr dar. Treten in den ersten sechs Monaten nach Übergabe Mängel auf, die im Zustandsbericht nicht aufgeführt sind, wird zugleich die gesetzliche Vermutung widerlegt, dass diese Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass sie sich auf konkrete Mängel bezieht und auf einer tatsachlichen Überprüfung beruht. Vereinbarungen, in denen pauschal oder in Geschäftsbedingungen das Vorhandensein von Mängeln bestätigt wird, deuten darauf hin, dass damit die unabdingbare gesetzliche Sachmängelhaftung in unzulässiger Weise ausgeschlossen oder umgangen werden soll.
Um die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen, werden von Gebrauchtwagenhändlern gelegentlich Vereinbarungen getroffen, denen zufolge das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug, zum Ausschlachten oder als Schrott verkauft wird. Solche Vereinbarungen sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie tatsächlich gewollt sind und mit der Realität übereinstimmen. Bedenklich wird es allerdings, wenn ein angebliches "Schrottfahrzeug" mit neuem TÜV verkauft wird oder wenn bereits der verkehrsübliche Kaufpreis dagegen spricht, dass das Fahrzeug zum Ausschlachten verkauft wurde. Tritt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs ein Motordefekt auf, ist der Käufer allerdings nicht aller Sorgen ledig. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.06.2004 vom Käufer den kaum zu erbringenden Nachweis, dass der Defekt auf einen Mangel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist und dass der Motorschaden nicht etwa auf einem Fahrfehler des Käufers beruht (BGH NJW 2004, 2299).
Oft entstehen beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges Streitigkeiten, die man bei besserer Kontrolle hätte vermeiden können. Daher sollte man das Fahrzeug vor dem Kauf genau prüfen.
Bei kaum einem anderen Vertrag treten mehr Probleme auf als beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges. Ursache sind oftmals die vielleicht zu hohen Erwartungshaltungen des Käufers über den Zustand des gekauften Fahrzeuges sowie der Umstand, dass der Verkäufer selbstverständlich auch oft versucht, die nun einmal vorhandenen Gebrauchsspuren zu verdecken. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges sollte man sich aber immer bewusst sein, dass es sich bei einen Kraftfahrzeug um einen technisch hoch entwickelten Gegenstand handelt, der stark dem Verschleiß unterliegt und nur eine begrenzte "Lebensdauer" hat. Je älter das Fahrzeug bzw. je höher die Laufleistung ist, je eher muss der Käufer damit rechnen, dass Teile des Fahrzeuges kaputtgehen können.
Unbedingt sollte man die Vereinbarungen in einem schriftlichen Kaufvertrag festhalten. Um vor bösen und unliebsamen Überraschungen gefeit zu sein, sollte der Käufer vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens auf insbesondere auf Folgendes achten:
Nach dem Kauf sollte das Fahrzeug unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsstelle umgemeldet werden. Hierzu benötigt man:
Aber auch der Verkäufer sollte beim Verkauf eines Fahrzeuges auf folgende Punkte achten:
Folgende Punkte sind beim Autokauf vor Abschluss eines Kaufvertrages zu beachten: