Begriffsdefinitionen rund um den Schaden

Das Problem

Stellen Sie sich vor Sie sind mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Sie können als Laie erkennen, dass der Schaden höher als circa 750,00 € liegt. Sie sollten - das liegt in Ihrem eigenen Interesse - schnellstens einen Gutachter Ihrer Wahl damit beauftragen, den Schaden zu untersuchen. Sie als die/der Geschädigte haben das Recht, einen Sachverständigen mit der Beweissicherung und der Feststellung des Gesamtschadens zu beauftragen. Nur auf diese Weise können Sie sicher sein, dass Ihre Schadenansprüche in voller Höhe anerkannt werden, denn die Beweispflicht liegt bei Ihnen. Ihr Geldbeutel wird es Ihnen danken, wenn Sie sich um eine schnelle und vollständige Schadenregulierung bemühen.

Wissen Sie Bescheid, wenn es um den "merkantilen Minderwert" oder die "130 %-Regelung" geht? Ihr unabhängiger Gutachter wird Ihnen diese Begriffe gründlich erklären - die gegnerische Versicherung wird da eher zurückhaltend sein.

Sie haben ein Recht darauf, nach einem Unfall genau so gestellt zu werden, als hätte dieser gar nicht stattgefunden. Bestehen Sie auf Ihrem Recht und lassen Sie sich bei der Schadenregelung von Fachleuten helfen. Als Nicht-Fachmann können Sie leicht den Kürzeren ziehen.

Der Sachverständige

In Deutschland ist die Bezeichnung "Sachverständiger" gesetzlich nicht geschützt. Will man den Begriff "offiziell" benutzen, muss man jedoch eine Vielzahl von Qualifikationen und eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen.

Man unterscheidet:

  • staatlich anerkannte Sachverständige
  • EU-zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024
  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • verbandsanerkannte Sachverständige
  • freie Sachverständige
  • Behörden als Sachverständige.

Sie sollten sich unbedingt an einen qualifizierten unabhängigen Sachverständigen wenden.

Öffentlich bestellte und zertifizierte KFZ-Sachverständige unterliegen - im Gegensatz zu so genannten "freien" oder selbst ernannten Sachverständigen - einem Regelwerk. Mit diesen Regeln ist festgelegt, welche Rechte und Pflichten Sachverständige haben und welchen fachlichen Anforderungen sie genügen müssen. Diese sind in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskammern (Architekten-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern sowie Ingenieur- und Landwirtschaftskammern) als auch in den Zertifizierungsbedingungen der verschiedenen Berufsverbände festgelegt worden. Ob diese Anforderungen erfüllt werden, wird von den Kammern bzw. von dem Verband überwacht. Bei etwaigen Verstößen werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.

Will ein KFZ-Sachverständiger bestellt oder zertifiziert werden, muss er eine besondere Sachkunde und eine persönliche Eignung nachweisen. Hierbei werden sehr hohe Ansprüche angesetzt. Später erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen und andere sachverständige Leistungen zu erbringen. Überprüft werden auch rechtliche Kenntnisse und Fachwissen.

Die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten KFZ-Sachverständigen sind:

  • Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit.

Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar. Im Vertrauen auf diesen geleisteten Eid sollen in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden.

Ziehen Sie in einem Schadensfall einen Sachverständigen heran, sind Sie auf der sicheren Seite. Der Gutachter Ihrer Wahl wird freundlich sein; er ist aber nicht Ihr Freund!

Nach Auftragsvergabe haben Sie außerdem eine Mitwirkungspflicht. Das heißt, Sie müssen:

  • alles einschlägige Material zur Verfügung stellen
  • alle Informationen weitergeben, die von Bedeutung sind bzw. sein können
  • jede erforderliche Besichtigung ermöglichen
  • alle notwendigen Untersuchungen durchführen lassen
  • alles unterlassen, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.

Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen wollen oder können, ist der Zweck des Auftrages insgesamt in Frage gestellt und der Gutachter kann bzw. muss den Auftrag ablehnen.

Die Leistungen

Ein KFZ-Sachverständiger ist nicht ausschließlich mit Unfallgutachten beschäftigt. Der Leistungsumfang der einzelnen Büros ist vielfältig. In der Regel wird das gesamte Spektrum des KFZ-Bereiches abgedeckt. Das reicht von der Unfallrekonstruktion über Sondergutachten, Gebrauchtwagenbewertung, Oldtimergutachten, Maschinengutachten und hört bei HU/AU noch nicht auf. Mit entsprechender Ausrüstung wird auch der LKW-Bereich bedient. Informieren Sie sich durch einen Anruf oder auf der Homepage des jeweiligen Gutachters. Hier finden Sie in der Regel auch so genannte Notfallnummern, mit deren Hilfe Sie einen Ansprechpartner auch am Wochenende oder in der Nacht erreichen.

Ein seriöser Gutachter wird Ihnen auch dabei helfen zu erkennen, ob es sich um einen Bagatellschaden (< 750,00 €) handelt, ob also ein Kostenvoranschlag zur Schadenregulierung ausreicht. Laien können das gewöhnlich nur schwer einschätzen. Lassen Sie sich also auch hier helfen.

Selbst bei einem Kaskoschaden kann ein Gutachter, falls Sie das für erforderlich halten, tätig werden. Meistens werden hier aber - im Gegensatz zum Haftpflichtschaden - Gutachter der Versicherung tätig. Lesen Sie vorher Ihren Versicherungsvertrag, darin sind die Details geklärt.

Die Versicherungen

Versicherungen arbeiten, wie jede Firma, gewinnorientiert. Das heißt, sie haben wenig Interesse daran, Geld auszuzahlen. Überlassen Sie also der Versicherung nicht die Wahl, was sie bezahlen will! Bestehen Sie darauf, einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten. Werden Sie hellhörig, wenn Ihnen die gegnerische Versicherung nach einem unverschuldeten Unfall "zur schnellen und unkomplizierten Abwicklung" einen hauseigenen Sachverständigen vorbeischicken will. Lehnen Sie das mit einem Hinweis auf einen von Ihnen beauftragten unabhängigen Sachverständigen ab.

Die Kosten des Gutachters hat die gegnerische Versicherung - als Bestandteil des Gesamtschadens - zu übernehmen. Die Kosten eines von Ihnen hinzugezogenen Verkehrsanwaltes übrigens ebenso.

Sie sind in der Beweispflicht. Sie müssen also nachweisen, wie hoch der ihnen entstandene Schaden ist. Informieren Sie "Ihren" Gutachter über Schreiben oder Anrufe der gegnerischen Versicherung. Er hat Erfahrung mit der Abwicklung und kann Ihnen im Zweifelsfall sicher auch einen geeigneten Anwalt nennen.

Die Kosten

Die Kosten für das Gutachten eines neutralen unabhängigen Sachverständigen sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schadenverursacher oder seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Das Recht auf ein eigenes Gutachten haben Sie nicht nur bei Schäden durch Fahrzeuge oder Unfallschäden, sondern für alle fremd verursachten Schäden, z. B. auch für Schäden durch Tiere eines privaten Halters, durch Industrie- oder Farbniederschläge, herab gefallene Gegenstände usw.

Wenn Sie bei Ihrem Sachverständigen eine so genannte "Sicherungs-Abtretungserklärung" unterzeichnen, führt dies im Ergebnis regelmäßig dazu, dass Sie die Kosten für das Gutachten nicht vorstrecken müssen, da diese meist von der Haftpflichtversicherung des Verursachers direkt an den Sachverständigen bezahlt werden.

Wichtig:

Die Versicherung hat im Haftpflichtschadenfall nicht das Recht, auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zu verzichten! Nur Sie entscheiden, ob Sie ein Gutachten benötigen. Die Versicherung kann sich nur dann weigern, die Kosten für ein unabhängiges Gutachten zu ersetzen, wenn es sich um so genannte Bagatellschäden handelt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Instandsetzung unter 700,00 - 800,00 € liegen und die Schäden für einen Laien erkennbar gering sind. Bei eindeutigen Bagatellschäden reicht zur Schadendokumentation ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt.

Achtung:

Handelt es sich um versteckte oder sicherheitsrelevante Schäden, die z. B. erst nach einer Demontage oder Achsvermessung erkennbar werden, muss der Sachverständige zu Wertminderung oder Abzügen Stellung nehmen. Ist bei älteren Fahrzeugen ein Totalschaden zu befürchten, dann liegt kein Bagatellschaden vor. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall berät Sie Ihr Sachverständiger gerne.

Bei Kaskoschäden bezahlt Ihre Fahrzeugversicherung die Kosten für ein unabhängiges Gutachten meist nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen vorher abgesprochen war. In den meisten Verträgen ist das so nicht vorgesehen. Trotzdem kann sich ein unabhängiges Gutachten auch in deisen Fällen lohnen, da Sie dann sicher gehen, dass die Schäden objektiv und vollständig erfasst werden und nichts "vergessen" wird. Die Praxis zeigt, dass in den meisten Fällen der Versicherungs-Sachverständige die Kosten für die Instandsetzung viel zu gering einschätzt.

Das Lexikon

130 %-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Widerbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, sofern er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er durch den Unfall erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Merkantile Wertminderung

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, der beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.

Der Minderwert ist also ein fiktiver Wert. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadenumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer.

Restwert

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes, der regionalen Marktgegebenheiten un der geltenden Rechtsprechung.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren, also auch Ein- und Umbauten, sowie die örtliche Marktlage.